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Blickfangmäßige Hervorhebung der Angabe "ohne Fett"
- Die hervorgehobene Angabe "ohne Fett" auf einer Packung für Süßwaren stellt dann keine Irreführung dar, wenn das Produkt zwar über Fettanteile verfügt, diese aber so gering sind, dass sie keine ernährungsphysiologische Wirkung entfalten.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2005, AZ: I-20 U 188/04)
Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer hervorgehobenen Angabe "ohne Fett" auf einer Packung für Süßigkeiten. Die Klägerin hielt diese Angabe für irreführend, da die Produkte tatsächlich Fettanteile von 0,2 bis 0,4 g pro 100g enthielten. Sie war darüber hinaus der Auffassung, diese Angabe erwecke den Eindruck, die Produkte seien gesundheitlich unbedenklich, obwohl sie in erheblichem Umfang Zucker enthielten.
Dem ist das OLG nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung ist dem Verbraucher bekannt, dass Lebensmittel oft als "frei von" bezeichnet werden, obwohl der betreffende Stoff in ganz geringem Umfang enthalten ist. Er wird daher die Aussage "ohne Fett" nur im Sinn von "ohne Fett im ernährungsphysiologisch erheblichem Umfang" verstehen. Da es sich um Süßwaren handelt, von denen dem Verbraucher bekannt ist, dass sie durchweg stark zuckerhaltig sind, erwecken die beanstandeten Angaben zum Fettgehalt auch nicht den Eindruck einer besonderen gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
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Risiken werblicher Aussagen für Lebensmittel und ihre Angreifbarkeit im Fall einer richterlichen Überprüfung.
- Aufsatz von Gudrun Hörster-Metzdorf.
(April 2005)
Werbliche Aussagen für Lebensmittel dürfen gemäß § 17 Abs.1 Nr. 5 LMBG nicht irreführend sein, andernfalls sind sie wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Abmahnungen und auch gerichtliche Auseinandersetzungen sind die Folge.
Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, wie die werbliche Aussage von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher verstanden wird. Kommt es bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu einer Fehlvorstellung, ist die werbliche Aussage wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Nr.5 LMBG, 3 UWG unzulässig.
Dass der Ausgang einer solchen Auseinandersetzung nicht immer vorhersehbar ist, zeigen zwei aktuelle und völlig konträre Entscheidungen zum gleichen Streitgegenstand. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob die Werbung für einen Fruchtaufstrich mit der Angabe "ohne Kochen hergestellt" irreführend ist, wenn der Fruchtaufstrich bei der Herstellung unstreitig erwärmt, aber nicht bis zum Siedepunkt erhitzt worden ist. Die Klägerin hatte behauptet, der Verbraucher werde diese Angabe dahingehend verstehen, dass das Produkt aufgrund seiner schonenden Herstellungsweise im Gegensatz zu den gekochten Fruchtaufstrichen einen geringeren Verlust an Aroma- und Nährstoffgehalten erfahren habe und einer kaltgerührten Konfitüre entspreche.
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 eine Irreführung verneint. Es hat die Frage der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilt und ist u.a. unter Berufung auf den Duden davon ausgegangen, dass nach allgemeinem Verständnis Lebensmittel gekocht werden, wenn sie bis zum Siedepunkt erhitzt und unter Dampfentwicklung in wallende Bewegung gebracht werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde aufgrund dieser Aussage nicht erwarten, ein Erzeugnis vor sich zu haben, das ohne thermische Einwirkung produziert wurde.
Ganz anders hat dies das OLG Köln gesehen und in seiner Entscheidung vom 02.04.2004 für diese Aussage eine Irreführung bejaht. Es hat allerdings die Frage der Verkehrsauffassung nicht aus eigener Sachkunde beurteilt, sondern hierzu ein demoskopisches Gutachten eingeholt. Diese demoskopische Verkehrsbefragung hatte ergeben, dass insgesamt 11% der Befragten bei ungestützter Befragung erklärt hatten, dass sie diese Angabe dahingehend verstehen, dass die Zutaten bei der Herstellung gar nicht erwärmt, sondern ohne Wärmezufuhr verarbeitet werden.
Auch wenn das OLG Köln hier die Irreführungsquote extrem niedrig ansetzt - der BGH kürzlich eine Irreführungsquote von 15 bis 20% als nicht ausreichend erachtet - so veranschaulicht dieses Beispiel, wie sorgfältig werbliche Aussagen geprüft werden sollten.
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Honigwein als Zusatzstoff
- Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, "normales" Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.
(BGH, Urteil vom 13.05.2004, AZ: I ZR 261/01)
Vorliegend ging es um die Frage, ob Honigwein als Zusatzstoff, dessen Verwendung als Zutat für Lebensmittel somit zulassungspflichtig sei oder als normales Lebensmittel anzusehen sei.
Das OLG München war der Auffassung, das es sich bei Honigwein nach allgemeiner Verkehrsauffassung primär um einen Konservierungsstoff handelt. Es hatte daher den Vertrieb des Mittels "Vitalstoff-Komplex zur täglichen Nahrungsergänzung", für unzulässig gehalten, da der in dem Mittel enthaltene Honigwein einen nicht zugelassenen Zusatzstoff im Sinn des § 2 Abs. 1 LMBG darstelle.
Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei Honigwein um ein normales Lebensmittel, das unstreitig ein herkömmliches Genussmittel und damit kein Zusatzstoff im Sinn des § 2 Abs. 1 LMBG ist.
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Melisse und Johanniskraut als Zusatzstoffe zu Joghurt
- Ein Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwendung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird.
(BGH, Urteil vom 22.07.2004, AZ I ZR 288/01)
Die Parteien stritten um die Verwendung von Johanniskraut und Melisse im Joghurt. Der klagende Wettbewerbsverein hatte geltend gemacht, Melisse und Johanniskraut seien Arzneipflanzen. Bei ihrer Verwendung für Lebensmittel seien sie als nicht zugelassene Zusatzstoffe zu beurteilen.
OLG und BGH haben dies für Melisse eindeutig verneint. Melisse sei kein Zusatzstoff des § 2 LMBG, weil sie natürlicher Herkunft sei und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Geschmackswertes , nämlich zum Würzen von Speisen verwendet werde. Hierbei reiche es aus, wenn der Stoff in mindestens einem Anwendungsfall wegen des Geschmackwertes verwendet werde.
Für Johanniskraut hat das OLG München die Zulässigkeit der Verwendung aufgrund der AromenvO bejaht, da seiner Auffassung nach Johanniskraut ein Aromastoff im Sinn des § 1 AromenVO sei. Dem ist der BGH entgegengetreten. Die Zulassung von Johanniskraut ergebe sich nicht aus der AromenVO, da diese nicht Johanniskraut selbst als Aromastoff bezeichnet, sondern den Wirkstoff Hyperizin. Dieser sei aber nur einer von mehreren Inhaltsstoffen des Johanniskrautes.
Das OLG hat nunmehr zu klären, ob Johanniskraut zumindest in einem Anwendungsfall überwiegend wegen seines Geschmackswertes verwandt wird.
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Irreführende Wirkungszusage für Nahrungsergänzungsmittel
- Der Hinweis auf eine zeitverzögerte Freisetzung und gleich bleibende Versorgung über 24 Stunden bei nur einer Tablette am Tag für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzutreffend und damit irreführend, wenn die Freisetzung über 24 Stunden lediglich im Reagenzglasversuch zu erzielen ist, die Wirkstoffe dem Körper lediglich 8 Stunden zur Verfügung stehen.
(LG München I, AZ: 17 HK O 11018/03, Urteil vom 17.07.2003 in WRP 2003, 1469)
Die Parteien stritten über eine Werbung der Beklagten für ihr Nahrungsergänzungsmittel "S.N. Meno-Aktiv-Depot". Auf der Rückseite der Verpackung wurde ausgeführt: "S.N. Meno-Aktiv-Depot" sichert durch die kontrollierte, zeitverzögerte Freisetzung ...... eine ernährungsnormal gleich bleibende Versorgung über 24 Stunden bei nur 1 Tablette am Tag."
Das LG München hat diese Werbung als irreführend und damit als Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG angesehen. Eine Freisetzung über 24 Stunden hinweg sei lediglich im Rahmen von Reagenzglasversuchen möglich. Eine entsprechende Wirkung im Körper sei nicht denkbar, da Nahrungsmittel die gesamte Magen-Darm-Passage in 6 bis 8 Stunden durchlaufen. Die Freisetzungsdauer im Reagenzglas könne aber ohne entsprechenden Hinweis nicht Grundlage der Werbeaussage sein, da die Verbraucherin selbstverständlich von einer 24-stündigen Verfügbarkeit im Körper ausgehe.
Zudem folge aus der Verwendung des Begriffes "Versorgung" eine Versorgung des Körpers mit Stoffen. Auch wenn die Versorgung nicht identisch mit der sog. "Bioverfügbarkeit" sein müsse, so sei aber selbstverständlich, dass die eingenommene Nahrung nicht unverwertet ausgeschieden werde. Selbst für den Fall, dass die Tablette nach 8 Stunden bereits vollständig ausgewertet sein sei, liege eine Irreführung im Sinne des § 17 Abs. a Nr. 5 LMBG vor, da es sich dann nicht um eine "gleich bleibende" Versorgung handele.
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Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel
- Bedeutung für die Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln kommt im Rahmen der überwiegenden Zweckbestimmung insbesondere den pharmakologischen Eigenschaften zu. Eine pharmakologische Wirkung und damit die Einordnung als Arzneimittel kommt dann in Betracht, wenn durch das Produkt mehr als ernährungsphysiologische Wirkungen erzielt werden und eine gezielte Beeinflussung körpereigener Funktionen, wie z.B. die Einflussnahme auf den Stoffwechsel oder die Förderung der Fähigkeiten zum Erreichen von Höchstleistungen stattfindet und damit Gesundheitsgefahren drohen.
- Eine allgemein gültige Tagesdosis, die ein carnitinhaltiges Produkt zum zulassungspflichtigen Arzneimittel macht, kann nicht festgelegt werden.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2003, ZLR 2003,497)
Die Parteien stritten um die Einstufung der carnitinhaltigen Mittel "L-Carnitin S." und "U.". Bei dem Produkt "U" handelte es sich um einen in einer 500 ml Flasche angebotenen Fertigdrink mit einem Gehalt von 1000 mg L-Carnitin, bei dem Produkt "L-Carnitin S" um ein Faltröhrchen mit einer Flüssigkeit von 12 ml, in der 1200 mg L-Carnitin enthalten waren.
Das OLG Stuttgart hat das kalorienarme Fertiggetränk "U" mit dem Gehalt von 1000 ml L-Carnitin noch als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft. Es ist zwar davon ausgegangen, dass eine Zufuhr von über 500 mg L-Carnitin den Stoffwechsel bereits beeinflusst, hat aber eine Gesundheitsgefährdung verneint. Dagegen hat es aber das Produkt "L-Carnitin S" wegen seiner hohen Konzentration von 1200 mg pro 12 ml und der arzneitypischen Darreichungsform als zulassungspflichtiges Arzneimittel angesehen.
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Krankheitsbezogene Werbung
- Ein Verstoß gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung gemäß § 18 LMBG erfordert nicht, dass konkrete Krankheiten in der Werbung genannt werden. Ausreichend ist der Hinweis auf Symptome. Danach sind Aussagen, bestimmte Pilze verfügen über entzündungshemmende, cholesterinsenkende antiallergische und antivirale Wirkungen geeignet, den Eindruck einer krankheitsvorbeugenden, heilenden oder lindernden Wirkung dieses Lebensmittels hervorzurufen.
(OLG München, Urteil vom 23.01.2003,WRP 2003, 1018)
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Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel
- Bei der Frage, ob ein Lebensmittel den Anschein eines Arzneimittels erweckt, ist der Eindruck des Gesamterscheinungsbildes zu berücksichtigen, in dem dieses dem Verkehr entgegentritt. Einzelne Werbeaussagen sind im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen zu würdigen.
- Nach Auffassung der aktuellen pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft müssen Hinweise auf einen Muskelaufbau nicht uneingeschränkt auf ein Arzneimittel deuten.
(BGH Urteil vom 03.04.2003, AZ: I ZR 203/00)
Die Parteien stritten um die Aussagen "unterstützt den Muskelaufbau" und "Vergrößerung des Muskelvolumens", wobei für das streitgegenständliche Produkt keine pharmakologischen Wirkungen festgestellt worden waren. Die Aussagen waren allerdings aus dem Zusammenhang gerissen worden. Zusätzlich war das Produkt mit Aussagen wie "verfügt über einen hohen Anteil an Aminosäuren" und "besonders geeignet während einer kalorienreduzierten Diät" ausgelobt worden.
Für die Differenzierung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln stellt der BGH auch in dieser Entscheidung auf das Vorhandensein einer pharmakologischen Wirkung als objektives Abgrenzungskriterium ab. Ein Produkt ist Lebensmittel, wenn es in der empfohlenen Dosis keine pharmakologische Wirkung besitzt. Für die Frage, ob sich eine Arzneimitteleigenschaft aus der Präsentation ergibt, ist auf den Gesamteindruck abzustellen.
Der BGH hat hierzu im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Steigerung der Leistungsfähigkeit nach allgemeiner Verkehrsaufassung zunehmend als Ernährungszweck anerkannt ist und hat unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 LMBG verneint. Berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die im streitgegenständlichen Produkt enthaltenen Aminosäuren nach dem Gemeinschaftsrecht zu den Stoffen zählen, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung beigegeben werden dürfen.
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Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel
- Entscheidend für die Einordnung eines Produktes als Arzneimittel oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Produkt ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat.
(KG Berlin, Urteil vom 24.09.2002, (AZ: 5 U 76/02) in ZLR 2003,94)
Im vorliegenden Fall hat das Kammergericht jedoch ein hochdosiertes L-Carnitin Supplement in Kombination mit Vitamin C als Arzneimittel eingestuft und in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu "Muskelaufbaupräparaten" eine pharmakologische Wirkung bejaht, weil die Wirkungen des Präparats dasjenige überstiegen, was physiologisch auch mit einer Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst werde.
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Das Kammergericht hat mit seiner Entscheidung zwar bestätigt, dass ein Produkt nicht schon dann als Arzneimittel zu qualifizieren ist, wenn ein Vielfaches der vom Körper benötigten Tagesdosis empfohlen wird. Die Einordnung als Arzneimittel kommt aber dann in Betracht, wenn mit dem Produkt mehr als ernährungsphysiologische Wirkung erzielt und eine gezielte Beeinflussung körpereigener Funktionen wie z.B. die gezielte Überversorgung im Sinn eines Depots oder die Förderung zum Erreichen von Höchstleistungen stattfinden soll.
Dies hat das Kammergericht im konkreten Fall für eine Dosierung von 1000 mg L-Carnitin pro Tag bejaht.
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Unzulässige Schlankheitswerbung
- Die Angaben "Fettabbau" und "So kriegen Sie Ihr Fett weg" für ein Lebensmittel verstoßen gegen das Verbot der sog. Schlankheitswerbung des § 6 NKV (Nährwert-KennzeichnungsVO) .
Sie stellen gleichzeitig gesundheitsbezogene Aussagen dar, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind und damit gemäß § 17 I Nr. 5 LMBG ebenfalls unzulässig sind.
(OLH Hamm, Urteil vom 12.09.2002, AZ U 79/02 in ZLR 2003,108)
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihr Lebensmittel damit beworben, dass es den Fettabbau unmittelbar begünstige. Allein durch die Einnahme könne daher eine Gewichtsverringerung erzielt werden.
Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass durch ein einzelnes Lebensmittel eine maßgebliche Verringerung des Körpergewichts erreicht werden kann. Das gilt grundsätzlich auch für Nahrungsergänzungsmittel, die die Nahrung ergänzen sollen und daher allein aus ihrer Art heraus keine schlankmachende Wirkung haben dürften.
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Angesichts dieser Zweifel muss für eine solche Werbeaussage bewiesen werden, dass die gewichtsreduzierende Wirkung dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht führen können.
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Unwahre Tatsachenbehauptungen in vergleichenden Warentests
- Die nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgende Veröffentlichung vergleichender Warentests ist grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
- Unzulässig sind im Testbericht enthaltende unwahre Tatsachenbehauptungen.
- Bei der im Rahmen eines Testberichts unter der Angabe der Untersuchungsmethode erfolgten Mitteilung über das Maß der Schadstoffbelastung eines Nahrungsmittels überwiegt der Wertungscharakter. Sie ist daher trotz ihres Tatsachengehalts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu qualifizieren.
- Der von der Veröffentlichung vergleichender Warentests betroffene Produzent kann verlangen, dass zur Missdeutung des Untersuchungsergebnisses führende Äußerungen unterlassen werden und Aussagen, für deren richtige Einordnung und Bewertung dies erforderlich ist, nur mit einem erläuternden Zusatz - der seinerseits nicht missverständlich, verzerrend oder unwahr sein darf - veröffentlicht werden.
- Chloramphenicol-Rückstände in zum Verzehr bestimmtem Muskelfleisch sind aufgrund europarechtlicher Bestimmungen in jeder Konzentration verboten. Der von der Veröffentlichung eines Warentests betroffene Produzent kann daher keinen Zusatz verlangen, wonach unterhalb eines bestimmten Wertes liegende Chloramphenicol-Rückstände unmaßgeblich sind. Er kann ferner nicht den Zusatz verlangen, dass die mitgeteilte geringe Chloramphenicol-Konzentration mit den früher üblichen Messverfahren nicht nachweisbar gewesen wäre. (amtlicher Leitsatz)
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2002, AZ 14 U 36/02)
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