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Internetrecht

Arztwerbung im Internet

  • Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilungen ist zu berücksichtigen, dass diese niemandem unverlangt aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.
  • Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.
    (BGH, I ZR 167/01, Urteil vom 09.10.2003 in WRP 2004, 221)

Die Parteien stritten über Zulässigkeit der Homepage des Beklagten unter standesrechtlichen Gesichtspunkten. Unter der Überschrift "Schwerpunkte" gab der Beklagte "Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahlheilkunde" an. Zudem bildete er unter der Überschrift "Veneers" die Urkunde der Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde ab.

Der BGH hat hierin noch eine sachangemessene Information und damit keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein gesehen. Zum einen lasse § 20a der Berufsordnung in Verbindung mit der von der Klägerin hierzu erlassenen Richtlinie Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung zu. Zum anderen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch die Ankündigung mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden könne. Besonders Gewicht maß der BGH dabei der Tatsache bei, dass es sich bei dem Internetauftritt nicht um unverlangt als Werbung aufgedrängte Informationen handle, sondern die Homepage vielmehr dazu diene, ein an den Beklagten herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen.

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Gebrauchsanweisung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Internet

  • Die Darstellung der Gebrauchsanweisung eines verschreibungspflichtigen Medikaments auf der Homepage des pharmazeutischen Unternehmers verstößt nicht gegen § 10 HWG, wenn sie exakt den Vorschriften der §§ 11, 12 AMG entspricht.
    (OLG München, 6 U 5565/04, Urteil vom 06.05.2004)

Gemäß § 10 HWG ist die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise verboten. Der Antragsteller hatte die Veröffentlichung und Abbildung der Verpackung sowie der Gebrauchsanweisung eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Zugangsbeschränkung auf der Homepage des pharmazeutischen Unternehmers als Verstoß gegen diese Vorschrift gerügt.

Das OLG war der Ansicht, dass § 10 HWG unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit verfassungskonform auszulegen sei. Es sei daher nicht möglich(zulässig), dem mündigen Bürger eine rein sachliche Information über bestimmte, verschreibungspflichtige Medikamente vorzuenthalten, wenn sie exakt den Vorschriften des AMG entspricht. Im Übrigen sei der Begriff "Werbung" im Sinn des § 10 HWG dahingehend auszulegen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Information nicht gleichzeitig verbotene Werbung sei, wenn sie durch Eingabe des konkreten Medikamentennamens im Internet abgerufen werden könne.

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