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Familienrecht

Berücksichtigung des Wohnvorteils eines Ehegatten nach Übernahme des vorher im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses

  • Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem ehemals gemeinsamen Familienheim, so kann die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Begründung außer Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als hätten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den Erlös geteilt.
    (BGH, Urteil vom 01.12.2004, AZ: XII ZR 75/02)

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann von seiner Ehefrau anlässlich der Scheidung deren Miteigentumsanteil am vorher gemeinsam bewohnten Haus gegen Übernahme der noch bestehenden Verbindlichkeiten und Zahlung eines Veräußerungserlöses in Höhe von 130.000 DM übernommen. Bei der Unterhaltsberechnung für den nachehelichen Unterhalt waren nach Auffassung des BGH auf Seiten der Ehefrau die Zinseinkünfte aus dem Erlös und beim Ehemann grundsätzlich der volle Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete einzustellen. Hiervon waren allerdings die Hauslasten in Abzug zu bringen, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen, die bereits vor der Veräußerung bestanden hatten. Bezüglich der übernommenen Verbindlichkeiten waren nur die Zinsleistungen in Abzug zu bringen. Um die Tilgungsleistungen dieser neuen Schulden war der Wohnvorteil nicht zu bereinigen, da andernfalls der Ehemann Vermögen zu Lasten der Ehefrau gebildet hätte. (FamRZ 05, 1159)

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Unterhaltsvergleich mit Abfindungszahlung

  • Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines ratenweise zu zahlenden Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
    (BGH, Urteil vom 10.08.2005, AZ: XII ZR 73/05)

In diesem Verfahren hatten die Parteien einen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich abgeschlossen, nach dem für den nacheheliche Unterhalt für die Dauer von 3 Jahren Abfindungsbeträge von jährlich 13.500,- ? gezahlt werden sollten. Vor Fälligkeit der zweiten Rate heiratete die Ehefrau. Der Ehemann verweigerte daraufhin die weiteren Zahlungen. Sein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung blieb letztlich ohne Erfolg. Soweit die Parteien mit einem Unterhaltsvergleich eine endgültige und abschließende Regelung zu den Unterhaltsansprüchen treffen wollen, liegt hierin nach Auffassung des BGH regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen. Dies hat der BGH für den vorliegenden Fall bejaht. (FamRZ 05, 1662)

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Sorgerechtsentzug bei hartnäckiger Umgangsvereitelung

  • Zum Verbleib der 13 jährigen Kinder bei der für erziehungsungeeignet gehaltenen Mutter unter gleichzeitiger Übertragung der elterlichen Sorge auf den (in den USA lebenden ) Vater mit Ausnahme des auf einen Ergänzungspfleger übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts.
    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2005, AZ 1 UF 94/03)

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter über Jahre dem Vater den Kontakt zu seinen jetzt 12 Jahre alten Zwillingen verweigert und über Jahre entsprechende Gerichtsentscheidungen negiert. Sowohl dem Jugendamt als auch dem für die Kinder bestellten Verfahrenspfleger hatte sie jeden Kontakt verweigert. Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten konnte nicht erstattet werden, weil die Mutter auch ihm gegenüber sich auf keine Termine einließ.

Das OLG Frankfurt entzog deshalb der Mutter das Sorgerecht und übertrug es auf den in Kalifornien lebenden Vater mit der Einschränkung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den weiteren Verbleib der Kinder einem Ergänzungspfleger übertragen wurde. Die Kinder sollten zunächst bei der Mutter verbleiben. (FamRZ 05,1700)

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Gemeinsame Steuererklärung nach der Trennung - Verpflichtung zur Zustimmung

  • Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
    (BGH, Urteil vom 03.11.2004, AZ: XII ZR 128/02)

Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien im Dezember 1998 getrennt. Wegen einer damit möglichen Steuerersparnis von ca. 10.000 DM begehrt der Kläger die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung auch für 1999 mit der Begründung, dass es im Jahr 1999 noch intensive Versöhnungsversuche und darüber hinaus noch wirtschaftliche Gemeinsamkeiten in Form eines gemeinsamen Kontos gegeben habe. Das OLG hatte eine Verpflichtung, zur Zustimmung bejaht, da es zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch gehört, die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt seien, sei nicht vom Zivilgericht sondern von den Finanzbehörden bzw. den Finanzgerichten zu entscheiden. Für eine solche gemeinsame Veranlagung könne die Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend sein.

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Fortgeltung eines gemeinsamen Testaments der Eheleute nach der Scheidung

  • Wechselbezügliche Verfügungen in einem Berliner Testament können auch nach der Scheidung der Ehe ihre Wirksamkeit behalten und nicht durch ein neues Testament eines der Ehegatten aufgehoben werden.
    (BGH, Urteil vom 07.07.2004, AZ: IV ZR 187/03)

Die Erblasserin hatte in ihrer 1.Ehe zusammen mit ihrem 1. Ehemann ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben, ihre gemeinsame Tochter zum Nacherben eingesetzt hatten. Ohne dieses formell zu widerrufen, errichtete sie später ein neues Testament zugunsten ihres 2. Ehegatten, in dem sie nun diesen zum befreiten Vorerben und ihre Tochter zum Nacherben bestimmte. Landgericht und Oberlandesgericht hatten dies für zulässig gehalten, da die Bindungswirkungen der Verfügungen des ersten Testaments aufgrund der Scheidung entfallen seien. Der BGH ist dieser Auffassung entgegen getreten. Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament könnten trotz späterer Auflösung der Ehe ihre Wirksamkeit behalten. Entscheidend sei einzig und allein der Wille der Ehegatten.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage

  • Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen.
    (BGH, Urteil vom 06.10.2003 - II ZR 63/02)

Die Parteien lebten in eheähnlicher Gemeinschaft und erwarben zur Schaffung eines gemeinsamen Altersruhesitzes ein Hausgrundstück. Durch notariellen Vertrag wurde das Recht der Parteien, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft stritten sie um die Wirksamkeit des Vertrages. Die Klägerin berief sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundslage durch Beendigung des Lebensverhältnisses.

Der BGH sah in der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage und bejahte somit die Wirksamkeit des Vertrages.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen nach Auffassung des BGH die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft bestehe. Dementsprechend erfolge auch kein Ausgleich persönlicher oder wirtschaftlicher Leistungen, sofern die Partner nichts besonders geregelt haben. Der Wille, dass die Vereinbarung nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft wirksam sein solle, müsse daher bei Abschluss des Vertrages deutlich werden. Dies war aber in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Aus der Absicht, das Grundstück als Alterswohnsitz zu nutzen wurde nach Ansicht des BGH vielmehr deutlich, dass ein Fortbestehen der Vereinbarung unabhängig von einer Beendigung der Lebensgemeinschaft gewollt sei.

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Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht

  • Gemeinsame Ausübung des Sorgerechts erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern.
    (BVerfG, 1 BvR 1140/03 vom 18.12.2003 in NJW-RR 2004, 615)

Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen, da es ihr wegen schwerer Misshandlungen und einer versuchten Vergewaltigung durch den Vater - er war insofern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden - nicht zumutbar war, mit ihm über Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Das OLG Brandenburg hatte u.a mit der Begründung, sie könne auch schriftlich oder über E-Mail kommunizieren - das gemeinsame Sorgerecht wiederhergestellt. Gegen diese Entscheidung hatte die Mutter Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bejaht. Das Freiheitsrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG diene in erste Linie dem Kindeswohl. Daher setze die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und habe sich am Kindeswohl auszurichten. Ein verfassungsrechtliches Gebot, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen, existiere dabei ebenso wenig wie eine Vermutung dahingehend, dass nach der Trennung der Eltern die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten diene.

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Elternunterhalt und eigene Altersvorsorge

  • Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwas 5% seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersversorgung einzusetzen.
    (BGH, Urteil vom 14.01.2004, AZ: XII ZR 149/01 in FamRB 2004, 213)

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Überschreiten des Selbstbehalts von 1.250,- ? nur zu 50 % des übersteigenden Betrages für den Elternunterhalt herangezogen werden kann. Weiterhin wurde jetzt eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens sowie Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, die ebenfalls der Alterssicherung diente, ausdrücklich anerkannt.

Grundsätzlich abzugsfähig ist auch der Anspruch des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen. Dieser sei aber jeweils konkret zu ermitteln.

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Verwirkung von Trennungsunterhalt

  • Wird Ehegattentrennungsunterhalt länger als 1 Jahr nicht geltend gemacht, sind die Ansprüche verwirkt.
    (OLG Hamm, Beschl. Vom 08.08.2003, AZ: 11 WF 91/03)

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau während der 3jährigen Trennungsphase zwar einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Trennungsunterhaltsklage gestellt, dieses Verfahren nach die Zurückweisung des Antrages aber nicht weiter verfolgt. Dies geschah erst zwei Jahre später nach rechtskräftiger Scheidung.

Nach Auffassung des OLG Hamm war das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment erfüllt. Von Unterhaltsgläubigern, die lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen sind, kann erwartet werden, dass sie sich zeitnah um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemühen. Das OLG sah das Zeitmoment als erfüllt an, da die Ehefrau mehr als ein Jahr hatte verstreichen lassen, ohne sich um die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche zu kümmern. Der Umstandsmoment setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige sich aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nach Treu und Glauben darauf einrichten darf, dass die Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Auch dies hat das OLG Hamm vorliegend bejaht.

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Elternunterhalt

  • Zur Leistungsfähigkeit und Einkommensermittlung des Unterhaltspflichtigem beim Elternunterhalt
    (BGH, Urteil vom 19.03.2003, FamRZ 2003,1179)

In der Rechtsprechung zeichnet sich auch mit diesem Urteil eine Entwicklung ab, die zu einer Entlastung der unterhaltsverpflichteten Kinder führen wird. Für sie soll vorrangig die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet bleiben, d.h. ihnen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die sie zur angemessenen Deckung ihres allgemeinen Bedarf benötigen. Die Höhe dieses angemessenen Eigenbedarfes ist individuell zu ermitteln und richtet sich nach den Einkommensverhältnissen im Einzelfall.

Zunehmend wird hier von den Gerichten die sog. 50% Methode angewandt, bei der der in den Unterhaltstabellen ausgewiesene Mindestbedarf um 50% des gesamten für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Betrages erhöht wird.


Beispiel:
Nettoeinkommen gesamt3.250,- ?
Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle z.B.1250,- ?
ergibt eine Differenz des Nettoeinkommens zum Mindestbedarf2.000,- ?

Mindestbedarf1.250,- ?
+ 50% der Differenz des Nettoeinkommens zum Mindestbedarf1.000,- ?
ergibt eine Erhöhung des Mindestbedarfs auf2.250,- ?

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Versorgungsausgleich

  • Ausschluss des Versorgungsausgleiches nur nach extrem kurzer Ehe.
    (OLG Saarbrücken, AZ:UF 120/02)

Nach einer Scheidung kommt der Ausschuss des Versorgungsausgleiches nur bei "extrem kurzer" Ehedauer in Frage. Andernfalls muss der besserverdienende Ex-Partner dem anderen die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen für die Versorgung leisten und dabei einen Teil seiner Rentenansprüche abtreten. Dies kann - zumindest nach Auffassung des OLG Saarbrücken - nur dann entfallen, wenn die Ehe nur bis zu 6 Monaten gedauert hat oder niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht bei einer Ehe von 17 Monaten den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das OLG Saarbrücken gab der Beschwerde der Ehefrau gegen diesen Beschluss statt.

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Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • Der Ehevertrag des sehr gut verdienenden und vermögenden Ehegatten mit der haushaltsführenden und kinderbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde.
    (OLG München, Urteil vom 01.10.2002, AZ: UF 7/02)

Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo diese nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Ehepartnerschaft sind, sondern die auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhende einseitige Dominanz eines Ehepartners wiederspiegeln.

Wegen der Gleichwertigkeit der Leistungen Berufstätigkeit einerseits und Haushaltsführung und Kindererziehung andererseits haben nach Auffassung des OLG München grundsätzlich beide Ehegatten auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten. Das gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkungen auch nach der Trennung und Scheidung auf deren Beziehung hinsichtlich des Unterhalts, Versorgungsausgleichs und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.

Mit dieser Begründung hat das OLG den Ehevertrag vorliegend insgesamt für unwirksam erachtet, obwohl der Betreuungsunterhalt nicht abbedungen worden war.

> Das Gericht war der Auffassung, dass die Ehefrau durch den Verzicht auf die weiteren Unterhaltstatbestände, insbesondere Anschlussunterhalt wegen Alters, Arbeitslosigkeit und Aufstockung unangemessen einseitig benachteiligt war, weil ihr hiermit dass alleinige Risiko aufgebürdet wurde, ohne hinreichende Einkünfte im Alter, bei Arbeitslosigkeit oder bei Krankheit auszukommen, obwohl diese Nachteile ausschließlich darauf zurückzuführen waren, dass sie in der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hatte.

Hinsichtlich der Ausgleichsleistung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht ebenfalls eine unangemessene Benachteilung der Ehefrau festgestellt, da im vorliegenden Fall die vereinbarten Leistungen nicht annährend zu einer dem gesetzlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Versorgung führten.

> Auch beim Ausgleich des Zugewinns hat das Gericht hier eine grundrechtswidrige Benachteiligung der Ehefrau festgestellt. Sie wurde vollständig aus ihrer Stellung als gleichberechtigter Ehepartner gedrängt, während der Ehemann sein hohes Einkommen weitgehend für sich selbst und zur eigenen Vermögensbildung verwendete. Der Ehemann hat sich nicht darauf beschränkt, sein ererbtes Vermögen zu sichern, sondern sich einseitig Vorteile ausbedungen und so die Ehefrau insgesamt von der Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen.

Trotz der Klausel im Vertrag, wonach die Unwirksamkeit einer Einzelregelung nicht die Wirksamkeit der übrigen Abreden berühre, hat das OLG den Vertrag insgesamt wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte als unwirksam erachtet, weil es der dominanten Vertragspartei nicht überlassen werden kann, Schutzvorschriften für die Gegenseite zu umgehen und ihr das Risiko der Inhaltskontrolle zu überlassen. Sinn einer solchen Inhaltskontrolle ist es nicht, vertragliche Vereinbarungen von Grundrechtsverstößen zu bereinigen und im Übrigen aufrechtzuerhalten. (noch nicht rechtskräftig)

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Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • Bei der Inhaltskontrolle eines Ehevertrages ist für die Beurteilung einer einseitigen Benachteiligung, die auf Dominanz eines Ehepartners zurückzuführen ist, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Ändern sich die Verhältnisse nach Abschluss des Vertrages in einer nicht vorhergesehenen Weise, führt das nicht zur rückwirkenden Sittenwidrigkeit des Vertrages. Es kommt lediglich eine Vertragsanpassung in Betracht.
    (OLG München, Beschluss vom 25.09.2003, AZ: 16 WF 1328/02)

Im diesem Fall hatten die Eheleute im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren beide Parteien berufstätig, gemeinsame Kinder waren nicht geplant.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dieses Ehevertrages, nach dessen Abschluss zwei Kinder geboren wurden, die seit der Trennung von der Mutter betreut werden. Diese hat im Scheidungsverbund die Folgesachen nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde erstinstanzlich nur für das Ehescheidungsverfahren sowie die Folgesache nachehelicher Unterhalt gewährt.

Hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich und Güterrecht wurde die Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf den Ehevertrag versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Auch das OLG hat unter Hinweis auf die Vertragsfreiheit die Wahl der Gütertrennung so wie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für wirksam erachtet. Zudem war - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - eine einseitige Benachteiligung nicht erkennbar. Gleiches galt vorliegend für die Güterstandsvereinbarung, die bei Selbständigen nicht von vornherein auf eine Benachteiligungsabsicht zum Nachteil eines Ehegatten schließen lässt.

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