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Erbrecht

Ehegattentestamente können auch nach der Scheidung gültig bleiben, wenn dies dem Willen der Erblasser entspricht.

  • Über § 2268 Abs.2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach der Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.

  • (BGH, Urteil vom 07.07.2004, AZ IV ZR 187/03)

Im vorliegenden Fall stritten die Tochter und der zweite Ehemann der Erblasserin um die testamentarische Erbfolge nach der Mutter. Die Erblasserin hatte während ihrer ersten Ehe zusammen mit dem damaligen Ehemann im Jahr 1980 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Vorerben und die gemeinsame Tochter als Nacherbin eingesetzt hatten. Im Jahr 1995 hatte die Erblasserin, die inzwischen erneut geheiratet hatte, ein neues Testament errichtet, indem sie ihren zweiten Ehemann zum alleinigen Vorerben eingesetzt hatte.

Die Vorinstanzen hatten das nach der Scheidung errichtete neue Testament für wirksam erachtet, da mit der Scheidung die Bindungswirkung des Ehegattentestaments entfallen sei. Dem hat der BGH nicht zugestimmt. Es bestehe zwar eine gesetzliche Vermutung, dass im Fall der Scheidung die gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten hinfällig werden soll. Die Verfügungen bleiben aber trotz der Scheidung wirksam, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies bei Errichtung so gewollt hätten. Da das Berufungsgericht diese Frage nicht geprüft hatte, wurde das Verfahren an das OLG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen.

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Entzug des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich

  • Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass des Erblassers wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.
  • Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers, über die Pflichtteilsentziehungsgründe und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
    (BVerfG, 1 BvR 1644/00 vom 19.04.2005)

Vorliegend ging es um zwei Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Pflichtteilsregelungen wegen der damit verbundenen Einschränkung der Testierfähigkeit des Erblassers angegriffen worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungswidrigkeit verneint. Das Pflichtteilsrecht ist Ausdruck der Familiensolidarität, die grundsätzlich unauflösbar zwischen Eltern und Kindern besteht. Art. 6 GG schützt diese Beziehung als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern und Kinder füreinander Verantwortung übernehmen müssen. Diese Pflicht zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, mit dem Pflichtteilsrecht den Kindern auch über den Tod der Eltern hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen der verstorbenen Eltern zu sichern, die nur bei ganz schweren Verfehlungen der Kinder gegen ihre Eltern entfällt.

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Unterhaltsverpflichtungen können vererbbar sein

  • hat sich der Ehemann im Scheidungsverfahren durch einen nicht abgeänderten Prozessvergleich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an seine erste Ehefrau verpflichtet, so haftet nach seinem Tod für diese Unterhaltsschuld seine zweite Ehefrau als Erbin im Rahmen des § 1586 b BGB.
    (Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 29.06.2004, AZ 133 F 1272/03, FamRZ 2005,914f)

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann sich in einem rechtswirksamen und zwischenzeitlich nie geänderten Vergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.400 ? verpflichtet. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass mit diesem Vergleich die Parteien den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau konkretisiert hatten, so dass die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 1586b BGB als Nachlassverbindlichkeit auf die zweite Ehefrau als alleinige Erbin übergegangen war.

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