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Arzneimittelrecht
Internetrecht Lebensmittelrecht Medizinprodukterecht Wettbewerbsrecht, Heilmittelwerberecht Ehegattentestamente können auch nach der Scheidung gültig bleiben, wenn dies dem Willen der Erblasser entspricht.
(BGH, Urteil vom 07.07.2004, AZ IV ZR 187/03) Im vorliegenden Fall stritten die Tochter und der zweite Ehemann der Erblasserin um die testamentarische Erbfolge nach der Mutter. Die Erblasserin hatte während ihrer ersten Ehe zusammen mit dem damaligen Ehemann im Jahr 1980 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Vorerben und die gemeinsame Tochter als Nacherbin eingesetzt hatten. Im Jahr 1995 hatte die Erblasserin, die inzwischen erneut geheiratet hatte, ein neues Testament errichtet, indem sie ihren zweiten Ehemann zum alleinigen Vorerben eingesetzt hatte. Entzug des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich
Vorliegend ging es um zwei Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Pflichtteilsregelungen wegen der damit verbundenen Einschränkung der Testierfähigkeit des Erblassers angegriffen worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungswidrigkeit verneint. Das Pflichtteilsrecht ist Ausdruck der Familiensolidarität, die grundsätzlich unauflösbar zwischen Eltern und Kindern besteht. Art. 6 GG schützt diese Beziehung als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern und Kinder füreinander Verantwortung übernehmen müssen. Diese Pflicht zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, mit dem Pflichtteilsrecht den Kindern auch über den Tod der Eltern hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen der verstorbenen Eltern zu sichern, die nur bei ganz schweren Verfehlungen der Kinder gegen ihre Eltern entfällt. Unterhaltsverpflichtungen können vererbbar sein
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann sich in einem rechtswirksamen und zwischenzeitlich nie geänderten Vergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.400 ? verpflichtet. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass mit diesem Vergleich die Parteien den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau konkretisiert hatten, so dass die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 1586b BGB als Nachlassverbindlichkeit auf die zweite Ehefrau als alleinige Erbin übergegangen war. |