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Arzneimittelrecht

Sportlernahrung als Arzneimittel

  • Dopingmittel, wie insbesondere Steroide und Anabolika oder Präparate, die diesen in der Wirkung gleichstehen, sind als Arzneimittel einzustufen.

  • Bei Präparaten, die zwar keine Dopingmittel sind, aber dennoch muskelaufbauende Wirkung haben, kann es sich dagegen auch um Mittel handeln, die besondere, physiologische Ernährungserfordernisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigen. Diese sind dann als diätetische Lebensmittel einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zunehmend als Zweck einer Ernährung anerkannt ist.
    (OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005, AZ 3 U 73/02 in ZLR 05,490)

Die Parteien stritten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs und der Bewerbung von "Sporternährungsartikeln" ohne deren Zulassung als Arzneimittel. Nach Auffassung des Klägers waren die vom Beklagten vertriebenen Produkte aufgrund ihrer metabolischen Wirkung im Zweifel als Arzneimittel einzuordnen. Dem ist das OLG Hamburg nicht gefolgt, sondern hat die Abgrenzung entsprechend der in der Rechtsprechung anerkannten Abgrenzungskriterien nach der überwiegenden Zweckbestimmung des Produkts sowie seiner pharmakologischen Wirkung vorgenommen. Danach waren die Produkte nicht als Arzneimittel einzustufen.

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Preisbindung bei Arzneimittelversand ausländischer Internetapotheken

  • Die AMPreisV ist eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift grundsätzlich auch ein Verstoß gegen das UWG vorliegen kann.

  • Die AMPreisV gilt jedoch nicht für Apotheken in den Niederlanden, die Arzneimittel im Wege des Versandhandels nach Deutschland verkaufen.
    (OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2004, AZ 4 U 74/04, nicht rechtskräftig)

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit von Arzneimittellieferungen im Wege des Versandhandels von Holland nach Deutschland, bei denen die Beklagte auch verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Preisen anbot, die durchschnittlich um 15 % - in Einzelfällen bis zu 60 % - unter dem Preisniveau lagen, das in Deutschland nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen ist.

Das OLG hat zwar grundsätzlich die AMPreisVO als Vorschrift im Sinne des UWG angesehen, hat jedoch vorliegend einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die Beklagte als Apotheke in den Niederlanden diese Vorschrift nicht beachten muss.

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Einfuhr von Lebensmitteln, die in anderen EG-Staaten als Lebensmittel rechtmäßig in Verkehr sind (Sportlernahrung).

  • Das Verbot des Inverkehrbringens eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Lebensmittel mit Zusatzstoffen rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkts zum Schutz der Gesundheitsgefahr setzt voraus, dass die geltend gemachte Gefahr als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.

  • Es ist nach dem Vorsorgeprinzip allerdings dann gerechtfertigt, wenn die gebotene Risikobewertung ergibt, dass wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit tatsächlich bestehen.
    (BGH, Urteil vom 06.05.2004, AZ: I ZR 275/01)

Vorliegend ging es um die Zulässigkeit des Vertriebs von Sportlernahrung (vorwiegend Muskelaufbauprodukte)aus den Niederlanden. Das Kammergericht Berlin hatte diese Produkte als Doping- und damit als Arzneimittel, dessen Vertrieb in Deutschland zulassungspflichtig sei, eingestuft, da bei diesen Produkten nicht eine Nahrungsaufnahme im Sinn einer Ersetzung verbrauchter Stoffe , sondern die Manipulation körpereigener Funktionen mit dem Ziel besondere Leistungen zu erzielen im Vordergrund stehe.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Seiner Auffassung nach werde eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zunehmend als Ernährungszweck anerkannt. Der Aufbau von Muskelgewebe kann unter Umständen auch den physiologischen Bedürfnissen bestimmter Personen Rechnung tragen, so dass ein diätetisches Lebensmittel vorliege.

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Unzulässige Bewerbung als "Basistherapie" bei Zulassung als "unterstützende Behandlung"

  • Es ist unzulässig, ein Arzneimittel, das u.a. für die Anwendungsgebiete "Unterstützende Behandlung von Osteoporose" zugelassen ist, mit der Angabe "zur Basistherapie bei Osteoporose" zu bewerben.
    (OLG Hamburg, AZ: 3 U 181/02, Urteil vom 03.07.2003 in PharmR 2003, 321)

Die Parteien stritten über eine Anzeige der Antragsgegnerin, die ein von ihr vertriebenes Arzneimittel, das u.a. für die Anwendungsgebiete "Unterstützende Behandlung von Osteoporose," zugelassen ist, gegenüber Fachkreisen mit der Aussage "zur Basistherapie bei Osteoporose" bewarb.

Das OLG Hamburg sah die Anzeige als unzulässige Werbung außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete und damit als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, 3a HWG an. Die Verwendung des Begriffes "Basis" impliziere, dass das so bezeichnete Mittel für die fragliche Therapie unerläßlich sei und erst weitere, darauf aufbauende Maßnahmen ermögliche. Eine unterstützende Behandlung sei aber nicht unverzichtbare Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen, sondern setze als eine begleitende Therapie diese gerade voraus.

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Unzulässige Werbung außerhalb der Fachkreise im Internet

  • Die Erwähnung des Wirkstoffs "Botulinumtoxin" auf der Homepage eines Arztes für die Faltenbehandlung mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel Botox ist eine unzulässige Werbung außerhalb der Fachkreise, weil auch die Erwähnung der in Botox einzig enthaltenen Substanz auf dieses Arzneimittel hindeutet.
    (LG München I, AZ: 1 HK O 21669/02, Urteil vom 26.03.2003 in WRP 2003, 1466)

Die Parteien stritten über die Angaben auf der Homepage des beklagten Arztes, der im Rahmen seiner Ausführungen über das von ihm angebotenen Verfahren des biologischen Faceliftings auf den hierbei verwendeten Wirkstoff "Botulinumtoxin" hingewiesen hatte.

Das LG München I sah hierin eine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die außerhalb der Fachkreise gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Nr. 2 HWG unzulässig ist. Auch die Erwähnung von Substanznamen verstoße in der Regel gegen diese Vorschrift, da diese insbesondere bei Monopräparaten nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig auf das betreffende Arzneimittel hindeuten.

Etwas anders könne sich auch nicht daraus ergeben, dass ärztliche Empfehlungen und Verschreibungen im Einzelfall nicht als Heilmittelwerbung anzusehen seien, da das nur dann der Fall sei, wenn diese im Rahmen eines bereits begründeten Arzt-Patientenverhältnisses in Ausübung der Heilkunde erfolgen.

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Werbung mit nicht zugelassenem Anwendungsgebiet

  • Es wird in unzulässiger Weise für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet geworben, wenn der Verkehr annehmen kann, er könne eine Erkrankung allein mit dem beworbenen Arzneimittel behandeln, dieses aber nur zur "unterstützenden Therapie" der Erkrankung zugelassen ist.
    (OLG Hamburg, 3 U 232/01)

Die Parteien stritten über eine Werbung der Beklagten für ihr Produkt "Jucurba". Hierbei handelt es sich um ein rezeptfreies Arzneimittel, welches für eine unterstützende Therapie bei Abnutzung der Gelenke zugelassen ist.

Die streitgegenständliche Werbung wurde eingeleitet mit dem Satz "Wie sie ihre Arthrose-Therapie erfolgreicher machen können" und enthielt u.a. die Aussage "Jucurba-Teufelskralle greift direkt in den Krankheitsprozess der Arthrose ein. Die Kapseln können die Kollagenasen (Enzyme) bremsen".

Das OLG Hamburg sah hierin eine wettbewerbswidrige Werbung, der Text sei doppeldeutig. Beim Leser könne der Eindruck entstehen, dass sich das Arzneimittel zur alleinigen Therapie von Arthrose eigne. Folglich dürfe das Mittel entsprechend § 3a HWG so nicht beworben werden.

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Bedeutung einer behördlichen Auskunft für Wettbewerbsverstoß

  • Wird einem Apotheker von der zuständigen Behörde bestätigt, dass er hinsichtlich eines von ihm hergestellten Arzneimittels keiner Zulassung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG bedarf, ist das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels nicht wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.
    (OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 2/02,Urteil vom 25.06.2002 in GRUR-RR 2003,15)

Die Parteien stritten über die Zulassungspflicht eines Harnstofftestes für die diagnostische Anwendung, der von der Beklagten im Rahmen einer verlängerten Rezeptur hergestellt wurde. Nachdem im Verfügungsverfahren eine Verbotsverfügung gegen die Beklagte ergangen ist, hat die für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zuständige Landesüberwachungsbehörde auf Anfrage der Beklagten die Zulassungspflicht verneint.

Das Gericht hatte im vorliegenden Fall die Stellungnahme des Regierungspräsidiums als Verwaltungsakt, und zwar als verbindliche Zusage gewertet, keine Verbotsverfügung zu erlassen. Auf diese ausdrückliche Stellungnahme der für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zuständigen Behörde durfte sich die Beklagte nach den Grundsätzen des verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutzes verlassen. Das OLG hat daher einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 02.10.2002 (I ZR 177/00) (NJW-RR 2003,174) dagegen einen Verstoß gegen § 1UWG bejaht, obwohl die Landesüberwachungsbehörde die Verkehrsfähigkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels bejaht hatte und hat diese Entscheidung damit begründet, dass die Entscheidung über die Zulassungspflicht ausschließlich in den Bereich des BfArM falle.

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